Zulassungsvoraussetzungen

  1. Vorarbeiter Hoch- und Tiefbau
  2. Werkpolier Hoch- und Tiefbau
  3. Geprüfter Polier
  4. E-Schein (Erweiterte betontechnologische Ausbildung)
  5. SIVV-Lehrgang
  6. Düsenführer
  7. GW 15 – Nachumhüllen von Rohrleitungen, Armaturen und Formstücken nach DVGW Arbeitsblatt GW 15 Module A+B

1. Vorarbeiter Hoch- und Tiefbau

Auszug aus der Prüfungsordnung für Vorarbeiter im Baugewerbe vom 01. Juli 2012.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens vier Jahre beträgt.
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt oder
  3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

2. Werkpolier Hoch- und Tiefbau

Auszug aus der Prüfungsordnung für Vorarbeiter im Baugewerbe vom 01. Juli 2012.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt.
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt oder
  3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.


(2) Die vorgenannten Zeiten verkürzen sich jeweils um ein Jahr, wenn eine Vorarbeiterprüfung gemäß der Prüfungsordnung für Vorarbeiter im Baugewerbe mit Erfolg abgelegt wurde.

3. Geprüfter Polier

Auszug aus der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 06. September 2012.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt.
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt oder
  3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.


(2) Die Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeiten) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

4. E-Schein (Erweiterte betontechnologische Ausbildung)

Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Nachweis einer erweiterten betontechnologischen Ausbildung (Ausbildungsordnung) von Mai 2018.

§ 3.2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Lehrgang und zur Prüfung sind nur Personen zugelassen, die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
    Die Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Baustoffingenieurwesen an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität und die durch schriftliche Arbeitsproben eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in Teilbereichen des Entwerfens oder Herstellens oder Verarbeitens oder Prüfens von Beton nachweisen können.
  2. Personen, die mit Erfolg bestanden haben:
    Die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung und die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in Teilbereichen des Entwerfens oder Herstellens oder Verarbeitens oder Prüfens von Beton durch schriftliche Arbeitsproben nachweisen können.
  3. Personen,die mit Erfolg bestanden haben:
    Die Meisterprüfung auf dem Gebiet des Beton- und Stahlbetonbaus und die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Abschluss ihrer Meisterprüfung im Entwerfen oder Herstellen oder Verarbeiten oder Prüfen von Beton durch schriftliche Arbeitsproben nachweisen können.


(2) Personen, welche die Voraussetzungen der Absätze (1), a. bis c., nicht erfüllen, können vom Prüfungsausschuss zugelassen werden, wenn sie aus ihrer bisherigen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Entwerfen, Herstellen, Verarbeiten oder Prüfen von Beton durch schriftliche Arbeitsproben nachweisen können.

(3) Personen, welche die Voraussetzungen zum Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäß (1) oder (2) noch nicht erfüllen, können vom Prüfungsausschuss zur Ausbildung und Prüfung zugelassen werden. Bei erfolgreich abgeschlossener Prüfung wird die Urkunde erst dann übermittelt, wenn der geforderte Umfang der praktischen Tätigkeit gemäß (1) oder (2) nachgewiesen wird.

5. SIVV-Lehrgang

Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis zum Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken von Betonbauteilen (SIVV-Schein) vom Oktober 2020.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung und Prüfung

(1) Zur Ausbildung und Prüfung werden Personen zugelassen, die Erfahrungen in der Erhaltung von Betonbauteilen besitzen und mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Facharbeiter mit Ausbildungsabschluss zum Beton- und Stahlbetonbauer, Hochbaufacharbeiter oder Maurer und eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in der Betoninstandsetzung.
  2. Baustoffprüfer mit Ausbildungsabschluss der Fachrichtung Mörtel und Beton und eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in der Betoninstandsetzung.
  3. Geprüfter Polier und Werkpolier im Hochbau oder Tiefbau, Meister auf dem Gebiet des Beton- und Stahlbetonbaus oder im Maurerhandwerk und eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in der Betoninstandsetzung.
  4. Die Abschlussprüfung Bautechniker und eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in der Betoninstandsetzung.


(2) Personen, welche die Voraussetzungen der Abschnitte (1) a. bis d. nicht erfüllen, können in Ausnahmefällen zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie aus ihrer bisherigen mindestens dreijährigen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse in Baustoffkunde, insbesondere in Betontechnologie, und Tätigkeiten in der Betoninstandsetzung nachweisen können. Die Kenntnisse sind durch eine Eingangsprüfung zu belegen.

(3) Personen nach den Abschnitten (1) a. bis c. und (2) sollen vor Beginn des Lehrgangs einen zweitägigen Vorbereitungslehrgang auf dem Gebiet der Betontechnologie absolvieren und müssen ihre Kenntnisse durch eine Eingangsprüfung belegen.

(4) Zugelassen werden auch Personen, welche die Abschlussprüfung auf dem Gebiet des Bauwesens an einer staatlich anerkannten Ingenieurschule, Berufsakademie (BA), Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität bestanden haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können sowie Absolventen einer E-Schein-Ausbildung.

6. Düsenführer

Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis zum Verarbeiten von Spritzmörtel und Spritzbeton mit Kunststoffzusatz (Düsenführer gem. ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4) von November 2015.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung und Prüfung werden Personen zugelassen, die einschlägige praktische Erfahrungen im Verarbeiten von Spritzmörtel bzw. Spritzbeton zum Instandsetzen von Stahlbetonbauteilen nachweisen können.

7. GW 15 – Nachumhüllen von Rohrleitungen, Armaturen und Formstücken nach DVGW Arbeitsblatt GW 15 Module A+B

Auszug aus dem DVGW-Arbeitsblatt GW 15 (Modul A und B) Lehrgang und Prüfung.

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

  1. eine einschlägige Berufsausbildung (z.B. Rohrleitungs- oder Rohrnetzbauer oder vergleichbarer Beruf) abgeschlossen hat oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Facharbeiter-/Gesellenprüfung in einem anderen technischen Beruf mit einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Rohrleitungsbau oder
  3. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Rohrleitungsbau, ausreichend praktische Tätigkeiten im erdverlegten Rohrleitungsbau oder artverwandten Berufen nachweisen kann.